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371 CH-LU

§ 6 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Weitere Fachpersonen

Kantonaler Führungsstab
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§ 6 Verordnung über den Bevölkerungsschutz · Weitere Fachpersonen

1. Bei Bedarf kann der kantonale Führungsstab um weitere Fachpersonen aus kantonalen oder kommunalen Verwaltungen oder aus der Privatwirtschaft ergänzt werden.

2. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement bestimmt die Fachbereiche und die dafür verantwortlichen Fachpersonen im Einvernehmen mit den zuständigen Departementen.

3. Der Stabschef oder die Stabschefin kann Fachpersonen ausserhalb der kantonalen Verwaltung zur Mitarbeit anfragen.

4. Die Fachpersonen haben die Erreichbarkeit ihres Fachbereiches im Ereignisfall sicherzustellen.

5. Sie sind verantwortlich für ihre fachliche Aus- und Weiterbildung.

6. Als Fachpersonen werden auch die Katastropheneinsatzleiterinnen und -leiter der Gebäudeversicherung sowie die Einsatzleiterinnen und -leiter der Polizei und des Zivilschutzes eingesetzt. Diese werden von der Gebäudeversicherung Luzern in Absprache mit dem Stabschef oder der Stabschefin ausgebildet.

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