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371 CH-LU

§ 4 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Kantonaler Führungsstab und Stabschef oder Stabschefin

Kantonaler Führungsstab
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§ 4 Verordnung über den Bevölkerungsschutz · Kantonaler Führungsstab und Stabschef oder Stabschefin

1. Der kantonale Führungsstab (KFS) gliedert sich in verschiedene Führungsgrundgebiete, die jeweils durch ein Stabsmitglied geleitet werden.

2. Der Stabschef oder die Stabschefin und deren Stellvertretung führen den kantonalen Führungsstab und sind verantwortlich für dessen Organisation und Ausbildung. Sie legen nach Rücksprache mit dem Justiz- und Sicherheitsdepartement in einer Weisung die Grundlagen für die Bereitschaft, die Führung und die Ausbildung des kantonalen Führungsstabes fest.

3. Sie werden von der Abteilung Bevölkerungsschutz der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug unterstützt.

4. Der kantonale Führungsstab hat einen Kommandoposten.

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