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CH-LU
§ 3 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Leistungsaufträge
Zuständigkeiten
§ 3 Verordnung über den Bevölkerungsschutz · Leistungsaufträge
1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement regelt in einem Leistungsauftrag Aufgaben, Ausbildung, Entschädigung und Organisation der Notfallseelsorge.
2. Aufgabe, Ausbildung, Entschädigung und Organisation der Notfallärzte richten sich nach § 32 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005.
3. Das Gesundheits- und Sozialdepartement und das Justiz- und Sicherheitsdepartement können mit weiteren Organisationen Leistungsverträge abschliessen.