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371 CH-LU

§ 2 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Führung durch den Kanton

Zuständigkeiten
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§ 2 Verordnung über den Bevölkerungsschutz · Führung durch den Kanton

1. Bei den folgenden Ereignissen liegt die Führungsverantwortung beim Kanton. Für die fachliche Führung ist zuständig bei

a. Epidemien und Seuchen das Gesundheits- und Sozialdepartement,

b. Flüchtlingsströmen das Gesundheits- und Sozialdepartement,

c. Verkehrsereignissen die Luzerner Polizei[4],

d. Terror und Extremismus die Luzerner Polizei,

e. Unfällen mit Flugobjekten die Luzerner Polizei,

f. Trockenheit und Wassermangel die Dienststelle Umwelt und Energie.

2. In allen Fällen unterstützen die Gemeinden den Kanton.

3. Die fachliche Führungsinstanz gemäss Absatz 1 und der kantonale Führungsstab vereinbaren, zu welchem Zeitpunkt die Zuständigkeit auf den kantonalen Führungsstab übergeht. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Regierungsrat.

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