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CH-LU
§ 1b Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Regierungsrat
Zuständigkeiten
§ 1b Verordnung über den Bevölkerungsschutz · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat regelt in einem Leistungsauftrag die Zielsetzungen und Aufgaben des kantonalen Führungsstabes, um die Lageverfolgung, die Vorsorgeplanung sowie die Grundbereitschaft für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sicherzustellen.