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371 CH-LU

§ 1a Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Kantonaler Führungsstab

Zuständigkeiten
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§ 1a Verordnung über den Bevölkerungsschutz · Kantonaler Führungsstab

1. Der kantonale Führungsstab ist für die Erstellung einer kantonalen Gefahren- und Risikoanalyse sowie für die in § 12a des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz genannten Aufgaben beim Schutz kritischer Infrastrukturen von kantonaler Bedeutung zuständig.

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