371
CH-LU
§ 1a Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Kantonaler Führungsstab
Zuständigkeiten
§ 1a Verordnung über den Bevölkerungsschutz · Kantonaler Führungsstab
1. Der kantonale Führungsstab ist für die Erstellung einer kantonalen Gefahren- und Risikoanalyse sowie für die in § 12a des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz genannten Aufgaben beim Schutz kritischer Infrastrukturen von kantonaler Bedeutung zuständig.