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371 CH-LU

§ 12b Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. November 2024

Schlussbestimmung
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§ 12b Verordnung über den Bevölkerungsschutz · Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. November 2024

1. Ist für einen Angehörigen oder eine Angehörige des kantonalen Führungsstabes die bisherige Regelung der Entschädigung in § 6a dieser Verordnung günstiger als diejenige gemäss der Änderung vom 5. November 2024, gilt für ihn oder sie bis am 31. Dezember 2024 die bisherige Regelung.

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