Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
371 CH-LU

§ 12a Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Gemeinsame Kommunikationssysteme

Partnerorganisationen, Alarmierung und Kommunikationssysteme
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12a Verordnung über den Bevölkerungsschutz · Gemeinsame Kommunikationssysteme

1. Die Polizei ist zuständig für die gemeinsamen Kommunikationssysteme von Bund, Kantonen und Dritten.

← § 12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz Justiz- und Sicherheitsdepartement § 12b Verordnung über den Bevölkerungsschutz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →