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371 CH-LU

§ 12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Alarmierung der Bevölkerung

Partnerorganisationen, Alarmierung und Kommunikationssysteme
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§ 12 Verordnung über den Bevölkerungsschutz · Alarmierung der Bevölkerung

1. Die Polizei ist zuständig für die Auslösung der stationären Sirenen über die Sirenenfernsteuerung, für die Verbreitung der Verhaltensanweisungen und die Systemtests nach den Vorgaben des Bundes.

2. Die Feuerwehr stellt bei Bedarf die lokale Auslösung der stationären Sirenen und deren Stilllegung bei einem Fehlalarm sicher.

2bis Die Feuerwehr stellt die Installation, den Unterhalt, die ständige Einsatzbereitschaft und den Einsatz der mobilen Sirenen sicher.

2ter Die Gemeinden stellen die Alarmierung von Personen in abgelegenen Wohnbauten per Telefon oder über weitere Kanäle sicher.

3. Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug plant die Alarmierung, führt das Inventar der Alarmierungsmittel, koordiniert die Partnerorganisationen und führt unter Mithilfe der Partnerorganisationen den jährlichen Test des Bundes durch.

4. Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung werden vom kantonalen Führungsstab oder von der Gemeinde in der Regel nach Rücksprache mit der Polizei oder dem kantonalen Führungsstab erlassen.

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