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371 CH-LU

§ 11 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Übertragung von Aufgaben an Partnerorganisationen

Partnerorganisationen, Alarmierung und Kommunikationssysteme
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§ 11 Verordnung über den Bevölkerungsschutz · Übertragung von Aufgaben an Partnerorganisationen

1. Die Polizei bildet bei Bedarf Personen aus der Feuerwehr und dem Zivilschutz in der Verkehrsleitung, Absperrung oder Überwachung und Personen der Feuerwehr für Suchaktionen aus und setzt sie ein.

2. Der koordinierte Sanitätsdienst bildet Personen aus der Feuerwehr und dem Zivilschutz als Transporthelferinnen und -helfer für den Blauen Pool aus.

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