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371 CH-LU

§ 10 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Kompetenzen

Gemeindeführungsstäbe
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§ 10 Verordnung über den Bevölkerungsschutz · Kompetenzen

1. Sofern die Gemeinde die Kompetenzen des Gemeindeführungsstabes nicht in einem Reglement geregelt hat, gilt die folgende Kompetenzordnung

a. Der Gemeinderat ordnet die notwendigen Massnahmen an,

b. wenn der Gemeinderat nicht erreichbar ist, ordnen dessen erreichbare Mitglieder die notwendigen Massnahmen an,

c. sofern kein Gemeinderatsmitglied erreichbar ist, werden die Massnahmen vom Chef oder von der Chefin Bevölkerungsschutz und bei deren Verhinderung durch den Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin angeordnet.

2. Die Gemeinde kann zur Bewältigung von Notfällen und Katastrophen weitere kommunale Organisationen zuziehen. Sie kann deren Einbezug mit Leistungsaufträgen regeln.

3. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement, der Stabschef oder die Stabschefin des kantonalen Führungsstabes und deren Stellvertretung, der Gemeinderat, der Chef oder die Chefin Bevölkerungsschutz sowie der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin der Feuerwehr und der Polizei können den Gemeindeführungsstab aufbieten.

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