371
CH-LU
§ 1 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Justiz- und Sicherheitsdepartement
Zuständigkeiten
§ 1 Verordnung über den Bevölkerungsschutz · Justiz- und Sicherheitsdepartement
1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement vollzieht alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem Gesetz und der Verordnung über den Bevölkerungsschutz, wenn nichts anderes vorgesehen ist.