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371 CH-LU

§ 1 Verordnung über den Bevölkerungsschutz - Justiz- und Sicherheitsdepartement

Zuständigkeiten
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§ 1 Verordnung über den Bevölkerungsschutz · Justiz- und Sicherheitsdepartement

1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement vollzieht alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem Gesetz und der Verordnung über den Bevölkerungsschutz, wenn nichts anderes vorgesehen ist.

Justiz- und Sicherheitsdepartement § 1a Verordnung über den Bevölkerungsschutz →

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