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370 BSG CH-LU

§ 9 Gesetz über den Bevölkerungsschutz (BSG) - Aufgaben der Partnerorganisationen

Verantwortlichkeiten und Alarmierung
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§ 9 BSG · Aufgaben der Partnerorganisationen

1. Die Polizei ist insbesondere verantwortlich für die Warnung, die Alarmierung und die Verbreitung von Verhaltensanweisungen, für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung und für die Verkehrsregelung.

2. Die Feuerwehr ist insbesondere verantwortlich für die Rettung und die allgemeine Schadenwehr.

3. Das Gesundheitswesen, einschliesslich des sanitätsdienstlichen Rettungswesens, ist insbesondere verantwortlich für die medizinische und psychologische Versorgung der Bevölkerung sowie der Einsatzkräfte.

4. Die technischen Betriebe sind insbesondere verantwortlich für die Gewährleistung der Verfügbarkeit von unverzichtbaren Gütern und Dienstleistungen für die Bevölkerung.

5. Der Zivilschutz ist insbesondere verantwortlich für den Schutz und die Rettung der Bevölkerung, für die Betreuung schutzsuchender Personen, für die Führungsunterstützung und die Unterstützung der anderen Partnerorganisationen sowie für den Schutz der Kulturgüter.

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