370
BSG
CH-LU
§ 8 Gesetz über den Bevölkerungsschutz (BSG) - Partnerorganisationen
Verantwortlichkeiten und Alarmierung
§ 8 BSG · Partnerorganisationen
1. ...
2. Die Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz stimmen die Organisation, die Ausbildung und deren Leistungsziele, die Bereitschaft sowie die Materialbeschaffung aufeinander ab. Sie können insbesondere über die gemeinsame Ausbildung Zusammenarbeitsverträge abschliessen.
3. Die Partnerorganisationen unterstützen sich gegenseitig, insbesondere im Einsatz und bei der Ausbildung.