Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
370 BSG CH-LU

§ 8 Gesetz über den Bevölkerungsschutz (BSG) - Partnerorganisationen

Verantwortlichkeiten und Alarmierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 BSG · Partnerorganisationen

1. ...

2. Die Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz stimmen die Organisation, die Ausbildung und deren Leistungsziele, die Bereitschaft sowie die Materialbeschaffung aufeinander ab. Sie können insbesondere über die gemeinsame Ausbildung Zusammenarbeitsverträge abschliessen.

3. Die Partnerorganisationen unterstützen sich gegenseitig, insbesondere im Einsatz und bei der Ausbildung.

← § 7 BSG Gesetz über den Bevölkerungsschutz (BSG) - Geltungsbereich § 9 BSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →