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370 BSG CH-LU

§ 7 Gesetz über den Bevölkerungsschutz (BSG) - Führungsstab der Gemeinden

Verantwortlichkeiten und Alarmierung
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§ 7 BSG · Führungsstab der Gemeinden

1. Die Gemeinde bestimmt einen Führungsstab. Dieser wird jeweils für die Bewältigung eines konkreten Ereignisses gebildet und besteht aus einem oder mehreren Vertreterinnen oder Vertretern der Gemeinde und einem Stab. Soweit nötig, sind die Partnerorganisationen und Fachleute im Stab vertreten.

2. Die Gemeinde bestimmt eine verantwortliche Person für den Bevölkerungsschutz. Diese ist zuständig für die Vorbereitung und die Koordination.

3. Die Gemeinde trägt die Kosten für ihren Führungsstab.

4. Die Gemeinden können sich zu regionalen Führungsstäben zusammenschliessen. Die Regelungen für die Führungsstäbe der Gemeinden gelten sinngemäss auch für die regionalen Führungsstäbe.

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