370
BSG
CH-LU
§ 6 Gesetz über den Bevölkerungsschutz (BSG) - Führungsstab des Kantons
Verantwortlichkeiten und Alarmierung
§ 6 BSG · Führungsstab des Kantons
1. Der Regierungsrat bestimmt einen kantonalen Führungsstab, welcher ihm bei der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen zur Verfügung steht. Der Führungsstab besteht aus einem oder mehreren Regierungsmitgliedern und einem Stab. Soweit nötig, sind die Partnerorganisationen und Fachleute im Stab vertreten.
2. Der Regierungsrat bestimmt für die Leitung einen Stabschef oder eine Stabschefin. Er oder sie ist für die Vorbereitung und die Koordination verantwortlich.
3. Der Kanton trägt die Kosten für seinen Führungsstab.