370
BSG
CH-LU
§ 5 Gesetz über den Bevölkerungsschutz (BSG) - Führungssystem
Verantwortlichkeiten und Alarmierung
§ 5 BSG · Führungssystem
1. Der Regierungsrat regelt in der Verordnung das Führungssystem, die Kompetenzen der Führungsstäbe und deren Ausbildung.
2. Die Führungsstäbe erarbeiten die Entscheidungsgrundlagen zuhanden der jeweils zuständigen Behörde, vollziehen deren Entscheide, planen und koordinieren die Massnahmen und ordnen Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung selbständig an, sofern diese unverzüglich getroffen werden müssen.
3. Die zuständige Behörde kann die jeweils erforderlichen Führungsstäbe aufbieten.
4. Der Kanton und die Gemeinden tragen die Kosten für die Ausbildung ihrer Führungsorgane.