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370 BSG CH-LU

§ 4 Gesetz über den Bevölkerungsschutz (BSG) - Zuständigkeit der Gemeinde

Verantwortlichkeiten und Alarmierung
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§ 4 BSG · Zuständigkeit der Gemeinde

1. Die Gemeinde ist in der Regel für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen auf ihrem Gebiet zuständig.

2. Sie plant, trifft die notwendigen Massnahmen und stellt ihre Mittel für überörtliche Hilfe zur Verfügung.

3. Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.

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