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370 BSG CH-LU

§ 3 Gesetz über den Bevölkerungsschutz (BSG) - Zuständigkeit des Regierungsrates

Verantwortlichkeiten und Alarmierung
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§ 3 BSG · Zuständigkeit des Regierungsrates

1. Der Regierungsrat ist zuständig für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen, soweit nicht die Gemeinden zuständig sind. Er unterstützt die Gemeinden und koordiniert die Massnahmen.

2. Er bestimmt die Situationen, in denen der Kanton die Führung übernimmt, beispielsweise bei Terrorakten und grossen Flüchtlingsströmen. Er sorgt in diesen Fällen für eine umfassende Information der Öffentlichkeit.

3. Er übt die Aufsicht und die Leitung aus, überwacht die Durchführung der angeordneten Massnahmen und die Bereitstellung der Mittel und stellt sie nötigenfalls selber bereit.

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