370
BSG
CH-LU
§ 17 Gesetz über den Bevölkerungsschutz (BSG)
Strafbestimmung
§ 17 BSG
1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 11 Absatz 1 dieses Gesetzes oder gegen die auf dieses Gesetz gestützten Verordnungsbestimmungen, Verfügungen oder Massnahmen verstösst, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
2. Die Partnerorganisationen melden Verstösse gegen die Gesetzgebung zum Bevölkerungsschutz der zuständigen Stelle.