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370 BSG CH-LU

§ 16 Gesetz über den Bevölkerungsschutz (BSG) - Aufschiebende Wirkung

Vermögens- und Verfahrensrecht
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§ 16 BSG · Aufschiebende Wirkung

1. Beschwerden gegen Anordnungen und Massnahmen im Rahmen von Katastrophen oder Notlagen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

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