370
BSG
CH-LU
§ 16 Gesetz über den Bevölkerungsschutz (BSG) - Aufschiebende Wirkung
Vermögens- und Verfahrensrecht
§ 16 BSG · Aufschiebende Wirkung
1. Beschwerden gegen Anordnungen und Massnahmen im Rahmen von Katastrophen oder Notlagen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.