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370 BSG CH-LU

§ 15 Gesetz über den Bevölkerungsschutz (BSG) - Vermögensrechtliche Ansprüche

Vermögens- und Verfahrensrecht
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§ 15 BSG · Vermögensrechtliche Ansprüche

1. Die zuständige Behörde entscheidet erstinstanzlich über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen für Schäden, die während kantonaler oder kommunaler Dienstleistungen entstanden sind, und über Ansprüche vermögensrechtlicher Art des Kantons und der Gemeinden beziehungsweise gegen den Kanton oder die Gemeinden, die sich auf die Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz stützen.

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