370
BSG
CH-LU
§ 14 Gesetz über den Bevölkerungsschutz (BSG) - Rückgriff
Vermögens- und Verfahrensrecht
§ 14 BSG · Rückgriff
1. Der Kanton und die Gemeinden können für die Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen entstehen, auf die Verursacherinnen und Verursacher Rückgriff nehmen.