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370 BSG CH-LU

§ 14 Gesetz über den Bevölkerungsschutz (BSG) - Rückgriff

Vermögens- und Verfahrensrecht
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§ 14 BSG · Rückgriff

1. Der Kanton und die Gemeinden können für die Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen entstehen, auf die Verursacherinnen und Verursacher Rückgriff nehmen.

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