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370 BSG CH-LU

§ 13 Gesetz über den Bevölkerungsschutz (BSG) - Alarmierung

Verantwortlichkeiten und Alarmierung
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§ 13 BSG · Alarmierung

1. Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die Warnung und die Alarmierung der Bevölkerung sowie die Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung.

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