370
BSG
CH-LU
§ 13 Gesetz über den Bevölkerungsschutz (BSG) - Alarmierung
Verantwortlichkeiten und Alarmierung
§ 13 BSG · Alarmierung
1. Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die Warnung und die Alarmierung der Bevölkerung sowie die Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung.