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370 BSG CH-LU

§ 12b Gesetz über den Bevölkerungsschutz (BSG) - Gemeinsame Kommunikationssysteme

Verantwortlichkeiten und Alarmierung
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§ 12b BSG · Gemeinsame Kommunikationssysteme

1. Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die kantonalen Zuständigkeiten für die gemeinsamen Kommunikationssysteme von Bund, Kantonen und Dritten.

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