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370 BSG CH-LU

§ 12a Gesetz über den Bevölkerungsschutz (BSG) - Schutz kritischer Infrastrukturen

Verantwortlichkeiten und Alarmierung
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§ 12a BSG · Schutz kritischer Infrastrukturen

1. Die zuständige kantonale Behörde erstellt ein Inventar kritischer Infrastrukturen von kantonaler Bedeutung und aktualisiert dieses periodisch.

2. Sie arbeitet mit den Betreiberinnen und Betreibern von kritischen Infrastrukturen zusammen und berät diese bei den Planungs- und Schutzmassnahmen.

3. Die Betreiberinnen und Betreiber von kritischen Infrastrukturen geben der zuständigen kantonalen Behörde die für die Erstellung des Inventars erforderlichen Informationen bekannt.

4. Der Regierungsrat regelt das Nähere.

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