370
BSG
CH-LU
§ 12 Gesetz über den Bevölkerungsschutz (BSG) - Zusammenarbeit mit Bund und Kantonen
Verantwortlichkeiten und Alarmierung
§ 12 BSG · Zusammenarbeit mit Bund und Kantonen
1. Die Partnerorganisationen sind verpflichtet, ihre Mittel andern Kantonen und dem Bund zur Verfügung zu stellen.
2. Der Regierungsrat kann mit andern Kantonen und dem Bund Vereinbarungen über die Zusammenarbeit abschliessen.
3. Er entscheidet über den Einsatz der Mittel und die Kostentragung.