370
BSG
CH-LU
§ 11 Gesetz über den Bevölkerungsschutz (BSG) - Pflichten der Bevölkerung, Mittel Privater
Verantwortlichkeiten und Alarmierung
§ 11 BSG · Pflichten der Bevölkerung, Mittel Privater
1. Anordnungen und Massnahmen der kantonalen und kommunalen Behörden bei Katastrophen und Notlagen, insbesondere die Requisition, die Evakuation und andere Eingriffe in die persönliche Freiheit und in Besitz und Eigentum, sind für jede Person verbindlich.
2. Der Regierungsrat und die Gemeinden können Personen, die nicht bei den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes eingeteilt sind, zu Hilfeleistungen verpflichten.