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370 BSG CH-LU

§ 10 Gesetz über den Bevölkerungsschutz (BSG) - Koordinierter Sanitätsdienst

Verantwortlichkeiten und Alarmierung
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§ 10 BSG · Koordinierter Sanitätsdienst

1. Das Gesundheits- und Sozialdepartement sorgt für einen angemessenen koordinierten Sanitätsdienst bei Katastrophen und Notlagen.

2. Es erstellt ein Sanitätsdispositiv, überprüft die Vorbereitungen der Organisationen des Gesundheitswesens für Katastrophen und Notlagen, koordiniert deren Einsatz, bezeichnet die Notspitäler und ordnet die notwendigen Massnahmen an.

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