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370 BSG CH-LU

§ 1 Gesetz über den Bevölkerungsschutz (BSG) - Geltungsbereich

Allgemeines
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§ 1 BSG · Geltungsbereich

1. Das Gesetz regelt die Rechte und Pflichten von Kanton, Gemeinden und Privaten im Bevölkerungsschutz, insbesondere den Einsatz der Partnerorganisationen, die zeit- und lagegerechte Führung und die gemeinsame Ausbildung.

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