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CH-LU
§ 2 Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen - Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei
§ 2 Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen · Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
1. Zu den Aufgaben des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes gehören insbesondere
a. Raumplanung,
b. Umweltschutz,
c. öffentlicher Verkehr,
d. Planung, Bau und Unterhalt der National- und der Kantonsstrassen,
e. Strassensignalisation,
f. Wasserbau, Gewässerschutz, Wassernutzung und Wasserversorgung,
g. allgemeine Wirtschaftsförderung,
h.* wirtschaftspolitische und wirtschaftspolizeiliche Massnahmen in den Bereichen Tourismus, Berggebietsförderung und Energiewesen,
i. Förderung und Erhaltung einer leistungsfähigen und ökologischen Landwirtschaft,
j. Förderung und Erhaltung des Waldes und der Waldwirtschaft,
k. Jagd- und Fischereiwesen,
l. Natur- und Landschaftsschutz,
m.* ...
n. Vermessungswesen.