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CH-LU
§ 1 Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen
Allgemeine Aufgaben
§ 1 Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen
1. Zu den allgemeinen Aufgaben der Organe der kantonalen Verwaltung gehören nebst den Aufgaben gemäss § 20 des Organisationsgesetzes insbesondere
a. Vorbereitung und Vollzug von Erlassen, soweit dies der Verwaltung obliegt,
b. Beantwortung von Anfragen, Erteilung von Rechtsauskünften und Abgabe von Gutachten,
c. Mitsprache bei der Vorbereitung und beim Vollzug der Erlasse durch andere Verwaltungsorgane, soweit Fragen aus dem eigenen Aufgabenbereich berührt werden,
d. Betreuung von Kommissionen.