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36c CH-LU

§ 9 Reglement über die Aufbau- und Ablauforganisation interdepartementaler Gremien (Organisationsreglement) - Beschlussfassung

Konferenz der Departementssekretärinnen und -sekretäre - Einberufung, Beschlussfassung, Protokollführung und Berichterstattung
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§ 9 Organisationsreglement · Beschlussfassung

1. Die KDS ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

2. Soweit nicht anders vorgesehen, entscheidet die KDS mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen.

3. Das sitzungsleitende Mitglied ist stimmberechtigt und fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

4. Beschlüsse können in gültiger Weise auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, sofern kein Mitglied die Beratung verlangt.

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