36b
VVV
CH-LU
§ 6 Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren (VVV)
Kantonale Stellungnahmen in Vernehmlassungsverfahren des Bundes und anderer Gemeinwesen und Organisationen
§ 6 VVV
1. Die Staatskanzlei überweist Vernehmlassungsunterlagen des Bundes und anderer Gemeinwesen und Organisationen dem zuständigen Departement zur Antragstellung an den Regierungsrat oder zur direkten Erledigung, soweit sie nicht selber zuständig ist.
2. Die übrigen Departemente und die Staatskanzlei sind vor der Antragstellung in der Regel zum Mitbericht einzuladen.
3. Die in Vernehmlassungsverfahren des Bundes vom Regierungsrat beschlossenen kantonalen Stellungnahmen sind vom antragstellenden Departement in der Regel im Internet zu veröffentlichen.