Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
36b VVV CH-LU

§ 4 Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren (VVV) - Form und Frist

Vernehmlassungsverfahren des Kantons
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 VVV · Form und Frist

1. Die Vernehmlassungsunterlagen stehen in elektronischer Form zur Verfügung.

2. Die Vernehmlassungsfrist beträgt in der Regel drei Monate. Sie bemisst sich nach Art und Umfang des Vorhabens und kann insbesondere bei Dringlichkeit oder bei geringer Tragweite des Vorhabens verkürzt werden. Ferienzeiten und Feiertage sind bei der Fristansetzung angemessen zu berücksichtigen.

← § 3 VVV Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren (VVV) - Zweck § 5 VVV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →