36b
VVV
CH-LU
§ 4 Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren (VVV) - Form und Frist
Vernehmlassungsverfahren des Kantons
§ 4 VVV · Form und Frist
1. Die Vernehmlassungsunterlagen stehen in elektronischer Form zur Verfügung.
2. Die Vernehmlassungsfrist beträgt in der Regel drei Monate. Sie bemisst sich nach Art und Umfang des Vorhabens und kann insbesondere bei Dringlichkeit oder bei geringer Tragweite des Vorhabens verkürzt werden. Ferienzeiten und Feiertage sind bei der Fristansetzung angemessen zu berücksichtigen.