36b
VVV
CH-LU
§ 3 Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren (VVV) - Eröffnung
Vernehmlassungsverfahren des Kantons
§ 3 VVV · Eröffnung
1. Der Regierungsrat
a. entscheidet über die Eröffnung eines Vernehmlassungsverfahrens und ermächtigt das antragstellende Departement oder die antragstellende Staatskanzlei zu dessen Durchführung,
b. bezeichnet den Kreis der Organisationen, Gemeinwesen und Behörden, die zur Vernehmlassung einzuladen sind,
c. bestimmt die abzugebenden Unterlagen und die Dauer des Vernehmlassungsverfahrens.
2. Das ermächtigte Departement lädt zur Vernehmlassung ein
a. die im Kantonsrat vertretenen politischen Parteien,
b. die vom Regierungsrat bezeichneten Vernehmlassungsadressatinnen und -adressaten.
3. Die Staatskanzlei informiert die Öffentlichkeit über die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens.