36b
VVV
CH-LU
§ 2 Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren (VVV) - Durchführung
Vernehmlassungsverfahren des Kantons
§ 2 VVV · Durchführung
1. Ein Vernehmlassungsverfahren ist in der Regel durchzuführen bei der Vorbereitung von
a. Verfassungsänderungen,
b. Gesetzen,
c. Verordnungen, die erhebliche Auswirkungen auf Personen und Organisationen ausserhalb der Verwaltung und insbesondere auf die Gemeinden haben,
d. weiteren Vorhaben von allgemeiner Tragweite.
2. Bei Vorhaben von geringer Tragweite, namentlich Verordnungen von lediglich fachtechnischer Bedeutung, können die Departemente Anhörungen in Fachkreisen durchführen.