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InfoV
CH-LU
§ 9 Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung (Informationsverordnung, InfoV) - Gegenstand der Information
Information durch die übrigen Verwaltungsorgane
§ 9 Informationsverordnung, InfoV · Gegenstand der Information
1. Die Departemente, die Staatskanzlei und die Dienststellen informieren im Internet über
a. ihre Tätigkeiten,
b. ihre Zuständigkeiten,
c. ihre Organisation,
d. ihre Ansprechpersonen.
2. Sie informieren die Öffentlichkeit über die Angelegenheiten, die in ihre Kompetenz fallen.