36a
InfoV
CH-LU
§ 7 Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung (Informationsverordnung, InfoV) - Departementsübergreifende Information
Information durch den Regierungsrat
§ 7 Informationsverordnung, InfoV · Departementsübergreifende Information
1. Die Information der Öffentlichkeit über Geschäfte des Regierungsrates, die mehrere Departemente oder wichtige politische Fragen betreffen, wird zwischen den beteiligten Departementen und der Staatskanzlei im Voraus abgesprochen.