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36a InfoV CH-LU

§ 7 Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung (Informationsverordnung, InfoV) - Departementsübergreifende Information

Information durch den Regierungsrat
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§ 7 Informationsverordnung, InfoV · Departementsübergreifende Information

1. Die Information der Öffentlichkeit über Geschäfte des Regierungsrates, die mehrere Departemente oder wichtige politische Fragen betreffen, wird zwischen den beteiligten Departementen und der Staatskanzlei im Voraus abgesprochen.

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