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InfoV
CH-LU
§ 6 Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung (Informationsverordnung, InfoV) - Vorbereitung der Information
Information durch den Regierungsrat
§ 6 Informationsverordnung, InfoV · Vorbereitung der Information
1. Die Departemente und die Staatskanzlei unterbreiten dem Regierungsrat mit jedem Regierungsgeschäft, über welches die Öffentlichkeit informiert werden soll, eine Kommunikationsnotiz.
2. Der Kommunikationsnotiz sind die Entwürfe von Kurzmitteilungen oder Mitteilungen sowie weitere Kommunikationsunterlagen beizulegen.