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36a InfoV CH-LU

§ 5 Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung (Informationsverordnung, InfoV) - Zuständigkeit

Information durch den Regierungsrat
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§ 5 Informationsverordnung, InfoV · Zuständigkeit

1. Die Staatskanzlei ist das mit der Information der Öffentlichkeit beauftragte Organ des Regierungsrates. Zuständig in der Staatskanzlei ist der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin oder der Informationschef oder die Informationschefin.

2. Die einzelnen Mitglieder des Regierungsrates informieren die Öffentlichkeit über Belange aus dem eigenen Departementsbereich.

3. Vorbehalten bleibt die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungspräsidenten oder die Regierungspräsidentin.

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