36a
InfoV
CH-LU
§ 4 Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung (Informationsverordnung, InfoV) - Fachgruppe Kommunikation
Allgemeines
§ 4 Informationsverordnung, InfoV · Fachgruppe Kommunikation
1. Die Fachgruppe Kommunikation unterstützt den Regierungsrat und die Verwaltung in ihrer Informationstätigkeit. Sie setzt sich aus den Informationsbeauftragten der Departemente zusammen und wird vom Informationschef oder von der Informationschefin der Staatskanzlei geleitet.
2. Zu den Aufgaben der Fachgruppe Kommunikation gehören
a. die Erarbeitung und Pflege einheitlicher Regeln und Mittel für die Kommunikation,
b. die Koordination der Informationstätigkeiten,
c. weitere Aufgaben im Auftrag des Regierungsrates.