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36a InfoV CH-LU

§ 3 Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung (Informationsverordnung, InfoV) - Grundsätze der Informationstätigkeit

Allgemeines
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§ 3 Informationsverordnung, InfoV · Grundsätze der Informationstätigkeit

1. Der Regierungsrat und die Verwaltung informieren die Öffentlichkeit aktiv, offen, kontinuierlich und sachlich über ihre Tätigkeiten. Sie planen und koordinieren ihre Informationstätigkeit.

2. Die Information über politische Belange ist Sache des Regierungsrates.

3. Wenn sie direkt betroffen sind, werden Personen, Organisationen und Behörden von anderen Gemeinwesen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung in der Regel vor der Öffentlichkeit informiert.

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