Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
36a InfoV CH-LU

§ 26 Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung (Informationsverordnung, InfoV)

Zugang zu amtlichen Informationen gemäss Öffentlichkeitsprinzip - Vollzug
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§ 26 Informationsverordnung, InfoV

1. Unter der Leitung des Justiz- und Sicherheitsdepartementes sorgt ein interdepartementales Gremium insbesondere für eine Vereinheitlichung der Praxis der Verwaltung zum Öffentlichkeitsprinzip. Das Gremium

a. stellt für das Verwaltungspersonal aller Departemente und der Staatskanzlei eine Informationsplattform zum Thema Öffentlichkeitsprinzip zur Verfügung,

b. führt bei Bedarf Schulungen durch.

2. Die Staatskanzlei und die Departemente melden dem Gremium die verlangten statistischen Angaben und orientieren es über besondere Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Vollzug des Öffentlichkeitsprinzips.

3. Das Gremium erstattet der Konferenz der Departementssekretärinnen und -sekretäre Bericht.

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