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InfoV
CH-LU
§ 25 Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung (Informationsverordnung, InfoV) - Gebührenverzicht
Zugang zu amtlichen Informationen gemäss Öffentlichkeitsprinzip - Verfahren
§ 25 Informationsverordnung, InfoV · Gebührenverzicht
1. Auf die Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn das Gesuch von Medien oder Medienschaffenden gestellt wird und in Zusammenhang mit der politischen Wissens- und Willensbildung steht.