§ 24 Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung (Informationsverordnung, InfoV) - Gebühren
§ 24 Informationsverordnung, InfoV · Gebühren
1. Das Verwaltungsorgan erhebt Gebühren gemäss Gebührentarif und Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 1982, wenn ihm für die Behandlung des Gesuchs ein erheblicher Aufwand entsteht.
2. Als erheblicher Aufwand gilt, wenn für die Behandlung eines Zugangsgesuchs mehr als eine Stunde aufgewendet werden muss.
3. Als ausserordentlich gilt der Aufwand, wenn für die Behandlung eines Zugangsgesuchs mehr als zwei Stunden aufgewendet werden müssen.
4. Die Behandlung umfasst die Suche in den elektronischen Informations-, Geschäftsverwaltungs- und Dokumentationssystemen oder den Aktenablagen sowie die inhaltliche Prüfung, die Anonymisierung, die Anhörung Dritter einschliesslich die weitere Aufbereitung für die Zugangsgewährung.
5. Das Organ teilt der gesuchstellenden Person die voraussichtliche Gebührenhöhe sobald als möglich mit. Es kann die Leistung eines Kostenvorschusses verlangen, bevor das Gesuch weiterbearbeitet wird.