36a
InfoV
CH-LU
§ 23 Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung (Informationsverordnung, InfoV) - Fristen
Zugang zu amtlichen Informationen gemäss Öffentlichkeitsprinzip - Verfahren
§ 23 Informationsverordnung, InfoV · Fristen
1. Der Zugang zu amtlichen Informationen ist in der Regel innert 20 Tagen seit Eingang des Gesuch zu gewähren oder es ist innert dieser Frist der gesuchstellenden Person Mitteilung nach § 68f Absätzen 2 oder 3 OG zu geben. Bezieht sich das Gesuch auf amtliche Informationen des Regierungsrates, beträgt die Frist in der Regel 30 Tage.
2. Die Verwaltungsorgane berücksichtigen bei der Bearbeitung von Gesuchen von akkreditierten Medien und Medienschaffenden soweit möglich deren Bedürfnis nach aktueller Berichterstattung.