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InfoV
CH-LU
§ 22 Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung (Informationsverordnung, InfoV) - Zugangsgewährung
Zugang zu amtlichen Informationen gemäss Öffentlichkeitsprinzip - Verfahren
§ 22 Informationsverordnung, InfoV · Zugangsgewährung
1. Das Verwaltungsorgan gewährt den Zugang zu amtlichen Informationen, indem es der gesuchstellenden Person in der Regel eine elektronische Ausfertigung oder eine Kopie zur Verfügung stellt. In besonderen Fällen gewährt sie den Zugang durch Einsichtnahme am Sitz der Verwaltungsstelle.
2. Mit Einverständnis der gesuchstellenden Person kann das Organ über den Inhalt der nachgesuchten Informationen mündlich Auskunft erteilen.