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InfoV
CH-LU
§ 21 Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung (Informationsverordnung, InfoV) - Bezeichnung des Gegenstands
Zugang zu amtlichen Informationen gemäss Öffentlichkeitsprinzip - Verfahren
§ 21 Informationsverordnung, InfoV · Bezeichnung des Gegenstands
1. Im Gesuch um Zugang zu amtlichen Informationen muss der Gegenstand in thematischer und zeitlicher Hinsicht hinreichend genau bezeichnet sein.
2. Ist das Gesuch ungenügend spezifiziert, namentlich auf ganze Bestände von Datenbanken oder unbestimmte Zeiträume gerichtet, teilt das Verwaltungsorgan dies der gesuchstellenden Person mit und fordert sie auf, das Gesuch zu präzisieren. Ansonsten wird es nicht behandelt.