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InfoV
CH-LU
§ 20 Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung (Informationsverordnung, InfoV) - Zuständigkeit
Zugang zu amtlichen Informationen gemäss Öffentlichkeitsprinzip - Allgemeines
§ 20 Informationsverordnung, InfoV · Zuständigkeit
1. Zuständig für Gesuche im Zusammenhang mit amtlichen Informationen des Regierungsrates sowie für Einsichtsgesuche gemäss § 19 Absatz 4 ist der Regierungsrat. Das Departement, welches das Geschäft unterbreitet hat, oder die Staatskanzlei, wenn sie das Geschäft unterbreitet hat, stellt Antrag.
2. Zuständig für Gesuche um Zugang zu amtlichen Informationen übriger Verwaltungsorgane ist die Staatskanzlei oder die Dienststelle, welche die Informationen erstellt hat, durch Dritte hat erstellen lassen oder von Dritten als Hauptadressaten erhalten hat.
3. Das zuständige Verwaltungsorgan kann andere Organe anhören. Vorbehalten bleibt die Beiladung Dritter.